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Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken im öffentlichen Strassenraum

13. Oktober 2026
Bäume, Hecken und Sträucher, die nahe an öffentlichen Strassen und Gehwegen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden sowohl die Verkehrsteilnehmenden als auch Kinder und Erwachsene, die sich auf Strassen und Gehwegen befinden oder aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zudem kann die Durch­fahrt von grossen Feuerwehr-, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen nur gewährleistet werden, wenn die Bepflanzung entlang öffentlicher Stras­sen auf das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückge­schnitten sind.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gelten für Strassenanstös­ser laut Strassengesetz und Strassenverordnung des Kantons Bern die folgenden Bestimmungen:

  • Hecken, Sträucher, Anpflanzungen etc. müssen seitlich mind. 50cm Abstand vom Fahrbahnrand einhalten.
  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhal­tenden Luftraum von 4.50m Höhe hineinragen.
  • Über Geh- und Radwegen muss die Höhe von 2.50m freigehalten werden. Die Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelasten eingehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung und Signalistationen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Bei gefährlichen Stellen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Ein ausreichender Sichtbereich ist je nach den örtlichen Verhältnissen freizuhalten.

Wir bitten die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­mer die Abstandsvorschriften bei ihren Bepflanzungen zu prüfen und diese - falls nötig - bis jeweils Ende Oktober sowie im Verlaufe des Jahres auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückzuschneiden.

Hinweis: Generelle Brut- und Aufzuchtzeit

Im Kanton Bern ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken und Gebüsche radikal zurückzuschneiden und zu roden. Leich­te Korrekturen, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Erhaltung der Hecken sind in diesem Zeitraum aber grundsätzlich erlaubt.

Vollzug

Unterlässt die Eigentümerschaft das rechtzeitige Zurückschneiden der Bäume und Sträucher bis Ende Oktober, kann die Arbeit auf ihre Kosten durch die Gemeinde veranlasst werden (Ersatzvornahme, Art. 53 SV).

Kontakt

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Bauverwaltung Lenk 033 736 32 03
Werkhof Lenk 033 736 33 13

 

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