Die Schwellenkorporation Lenk nimmt als öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch das Organisationsreglement der Gemeinde Lenk übertragenen Wasserbaupflichten wahr und erfüllt diese im Rahmen der geltenden Wasserbaugesetzgebung. Die Kontrollaufgaben übt sie grundsätzlich im Rahmen von Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG) aus. Bei der Ausführung der Unterhalts- und Verbauungsarbeiten hält sich die Schwellenkorporation an die Verfahrensregeln des WBG und der Wasserbauverordnung (WBV) und beachtet deren Planungs- und Handlungsgrundsätze.
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